Gesetzliche Grundlage

Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren sind nach § 135 a Abs. 2 Nr. 2 SGB V verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und zu entwickeln.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement durch die Richtlinie nach § 92 i. V. m.
§ 136 a S. 1 Nr. 1 2. Alt. SGB V bestimmt.

Die Grundelemente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements sind:

Im Bereich „Patientenversorgung"


• Ausrichtung der Versorgung an fachlichen Standards und Leitlinien
• Patientenorientierung, -sicherheit, -mitwirkung, -information und -beratung
• Strukturierung von Behandlungsabläufen

Im Bereich „Praxisführung/Mitarbeiter/Organisation"

• Regelung von Verantwortlichkeiten
• Mitarbeiterorientierung (z. B. Arbeitsschutz, Fort- und Weiterbildung)
• Praxismanagement (z. B. Terminplanung, Datenschutz, Hygiene, Fluchtplan)
• Gestaltung von Kommunikationsprozessen und Informationsmanagement
• Kooperation und Management der Nahtstellen der Versorgung
• Integration bestehender Maßnahmen in das interne Qualitätsmanagement